Umweltaussagen auf Plakaten: Was seit dem 27. September 2026 erlaubt ist
Werben Sie auf Ihrem Plakat mit Begriffen wie „klimaneutral“, „öko“ oder „nachhaltig“? Dann sollten Sie Ihr Motiv jetzt prüfen. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo) gelten im deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) seit dem 27. September 2026 deutlich strengere Anforderungen an umweltbezogene Werbung. Das Ziel des Gesetzgebers ist, Greenwashing zu verhindern. Umweltversprechen müssen deshalb präzise, wahr und belegbar sein.
Wir zeigen Ihnen, welche Aussagen problematisch sind und wie Sie Ihr Motiv rechtssicherer gestalten.
Wer ist betroffen?
Betroffen ist jedes Unternehmen, das sich mit seiner Werbung an Verbraucherinnen und Verbraucher richtet, vom Handwerksbetrieb bis zur Handelskette. Eine Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es nicht. Außenwerbung ist öffentlich sichtbar und richtet sich deshalb fast immer an Verbraucher.
Die Regeln gelten unabhängig vom Format:
- Großflächen- und Kleinplakate
- City-Light-Poster
- Digitale Screens (DOOH) und Bewegtbild
Auch bereits gestaltete Motive fallen darunter. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob das Motiv nach dem Stichtag hängt oder ausgespielt wird.
Diese fünf Punkte sollten Sie vor der Buchung prüfen
- Allgemeine Öko-Begriffe: Wörter wie „grün“, „umweltschonend“ oder „klimafreundlich“ reichen allein nicht mehr aus. Sie benötigen entweder eine klare Erläuterung direkt im Motiv oder den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, zum Beispiel über das EU Ecolabel.
- Siegel und Gütezeichen: Zulässig sind nur Siegel, die auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgelegt wurden. Eigene Öko-Logos ohne externe Prüfung sind tabu.
- „Klimaneutral“ durch Kompensation: Wenn Ihre Klimaneutralität auf gekauften CO₂-Zertifikaten oder Aufforstungsprojekten beruht, dürfen Sie das Produkt nicht als „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ bewerben.
- Teilaspekte: Bezieht sich der Umweltvorteil nur auf einen Teil, etwa die Verpackung, darf das Plakat nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt oder Unternehmen sei umweltfreundlich.
- Ziele für die Zukunft: Versprechen wie „Bis 2035 emissionsfrei“ sind nur mit einem konkreten, realistischen Umsetzungsplan zulässig, der regelmäßig von unabhängigen Sachverständigen überprüft wird.
Gut zu wissen: Nicht nur Text zählt. Auch Bildelemente wie Blätter, Bäume, eine grüne Weltkugel oder eine auffällige Grünfärbung können zusammen mit Slogan oder Logo als Umweltaussage gewertet werden.
Vorher – nachher: Beispiele für konkrete Formulierungen
| Problematisch | Besser |
|---|---|
„Unsere Bäckerei ist klimafreundlich“ | „Unser Ofen läuft mit Solarstrom vom eigenen Dach“ |
„CO₂-neutrale Lieferung“ (über Zertifikate) | „Innerstädtische Lieferung per E-Lastenrad“ |
„Ökologische Verpackung“ | „Verpackung zu 80 % aus recyceltem Karton“ |
Eigenes Logo „Natur geprüft“ | Blauer Engel oder EU Ecolabel, sofern Ihr Produkt es tragen darf |
„Ab 2030 klimaneutral“ (ohne geprüften Plan) | „Seit 2025 beheizen wir unsere Filiale mit einer Wärmepumpe“ |
Bitte beachten Sie: Auch konkrete Aussagen müssen zutreffen und nachweisbar sein. Die Beispiele dienen der Veranschaulichung und stellen keine rechtliche Freigabe dar.
Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie
- Prüft plakate-buchen.de mein Motiv auf Zulässigkeit?
-
Nein. Eine rechtliche Prüfung Ihres Motivs findet durch uns nicht statt. Für den Inhalt sind Sie als Werbetreibender verantwortlich.
- Was bestätige ich bei der Buchung?
-
Im Checkout bestätigen Sie, dass Ihr Motiv den seit dem 27. September 2026 geltenden Anforderungen an Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen entspricht und dass Sie die Verantwortung für den Inhalt tragen.
- Darf ich das Wort „nachhaltig“ überhaupt noch nutzen?
-
Ja, aber nur mit einer klaren Erläuterung im Motiv selbst oder mit dem Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung. In der Praxis ist eine konkrete, messbare Aussage meist die sicherere Wahl.
- An wen kann ich mich bei Unsicherheit wenden?
-
Einen ersten Überblick bieten die Industrie- und Handelskammern. Für eine verbindliche Bewertung Ihres Motivs empfehlen wir eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Wettbewerbsrecht.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.